2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 473.--, insgesamt Fr. 2'473.--, werden in solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden B. und A. auferlegt. Sie haften für den auf sie entfallenden Kostenteil solidarisch. 3. B. und A. werden in solidarischer Haftung verpflichtet, folgende Parteientschädigungen zu leisten:  an die D.: Fr. 2'368.--,  an die E.: Fr. 2'550.--,  an den Gemeinderat C.: Fr. 5'100.--.