III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Das MIKA wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in Aufhebung von Dispositiv- Ziffer 2 der Verfügung vom 12. Februar 2020 ohne Zustimmungsvorbehalt eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.