Es bestehen keine Unklarheiten hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts, welche den Beizug der IV-Akten, die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens und/oder das Einholen weiterer Arztberichte erforderlich erscheinen lassen würden. Dass sich die Sachlage aufgrund eines der offerierten Beweise anders präsentieren würde, als sie aus den Akten hervorgeht und den vorliegenden Erwägungen zu Grunde liegt, und demzufolge zu einem anderen Entscheid führen würde, ist nicht ersichtlich. Dies gilt namentlich auch mit Blick auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (siehe vorne Erw. 5.3.3). Auf die Abnahme der offerierten Beweise wird daher verzichtet.