Erw. 5.3; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008, S. 312, Erw. 3.1, und 2004, S. 154, Erw. 1a, je mit Hinweisen). Vorliegend ergibt sich die Interessenlage des Beschwerdeführers vollumfänglich aus den vorhandenen Akten. Es bestehen keine Unklarheiten hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts, welche den Beizug der IV-Akten, die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens und/oder das Einholen weiterer Arztberichte erforderlich erscheinen lassen würden.