8. Der Beschwerdeführer offeriert in seiner Beschwerde bzw. in seiner Eingabe vom 21. März 2022 den Beizug seiner IV-Akten, die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens betreffend seine Arbeitsfähigkeit sowie das Einholen weiterer Arztberichte als Beweis (act. 22, 63). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es dem Verwaltungsgericht freisteht, auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten, wenn dies zur Abklärung des Sachverhalts nicht notwendig erscheint (vgl. BGE 136 I 229, Erw. 5.3; BGE 134 I 140, - 32 -