7. Zusammenfassend erweist sich die Rückstufung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG als begründet und verhältnismässig – und damit als zulässig. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist der Entscheid der Vorinstanz diesbezüglich nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. Von Amtes wegen zu korrigieren ist lediglich der in der Verfügung des MIKA fälschlicherweise vorgesehene Vorbehalt der Zustimmung des SEM für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer.