6.3.3.4. Nach dem Gesagten besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückstufung des Beschwerdeführers, womit sich die Massnahme insgesamt als verhältnismässig erweist. 6.4. Gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der vorinstanzlich vollumfänglich bestätigten Verfügung des MIKA vom 12. Februar 2020 sollte die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer vorbehaltlich der Zustimmung durch das SEM erfolgen (MI-act. 141 ff.).