Über die Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben hinaus hat der Beschwerdeführer somit keine anderen Rückstufungsgründe erfüllt. Entsprechend bleibt es beim vorstehend festgestellten grossen bis sehr grossen öffentlichen Interesse an seiner Rückstufung. 6.3.3.3. Das private Interesse des Beschwerdeführers, den privilegierten migrationsrechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung zu behalten, ist demgegenüber bestenfalls als mittel bis gross zu gewichten.