6.3.3.2.3. Die Vorinstanz schliesst auf mutwillige Schuldenwirtschaft, weil gemäss Betreibungsregisterauszug vom 19. Juni 2020 auf den Beschwerdeführer für die letzten fünf Jahre Betreibungen in der Höhe von rund Fr. 253'000.00 und für die letzten 20 Jahre 65 Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund Fr. 175'000.00 registriert sind. Die Vorinstanz legt jedoch nicht dar, ob und in welchem Umfang darunter Forderungen sind, die nach dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Zu Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass einige der Betreibungen wohl Forderungen betreffen, die zwecks Unterbrechung der Verjährung erneut geltend gemacht wurden.