6.3.3.2. 6.3.3.2.1. Des Weiteren ist bei der Bemessung des öffentlichen Interesses an einer Rückstufung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, ob dieser zusätzlich zum Rückstufungsgrund der Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG noch andere Rückstufungsgründe erfüllt hat (siehe vorne Erw. 6.3.2.1). 6.3.3.2.2. Gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG liegt ein Rückstufungsgrund vor, wenn eine niederlassungsberechtigte ausländische Person das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht bzw. nicht mehr erfüllt.