Umstände, aufgrund derer von einem entscheidrelevant reduzierten Verschulden des Beschwerdeführers an seiner mangelnden Teilnahme am Wirtschaftsleben und seiner damit einhergehenden wirtschaftlichen Desintegration auszugehen wäre, sind sodann – entgegen dessen Auffassung – nicht ersichtlich. Wie bereits dargelegt, war und ist der Beschwerdeführer trotz seiner in der Beschwerde geltend gemachten gesundheitsbedingten Einschränkungen grundsätzlich arbeitsfähig. Er muss sich daher vorwerfen lassen, dass er sich – namentlich auch in der Zeit seit dem 1. Januar 2019 – nicht nachhaltig auf dem Arbeitsmarkt integriert hat.