6.3.3. 6.3.3.1. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seine Pflicht, am Wirtschaftsleben teilzunehmen, seit Jahren und vor allem auch und während langer Zeit nach dem 1. Januar 2019 vernachlässigt. Bis Ende Oktober 2020 hat er primär von der Sozialhilfe gelebt. Hinzu kommt, dass er trotz laufendem migrationsrechtlichem Verfahren und trotz fristloser Entlassung offenbar nicht sofort nach einer neuen Arbeitsstelle gesucht hat. Vielmehr nahm er für seinen Lebensunterhalt einen Kredit auf, verzichtete auf die Sozialhilfe und wollte offenbar den Eindruck erwecken, er sei wirtschaftlich unabhängig.