So hat der Beschwerdeführer bereits gezeigt, dass er sich durch staatliche Massnahmen ohne unmittelbare Auswirkung kaum nachhaltig beeindrucken lässt. Trotz laufendem migrationsrechtlichen Verfahren war er seit seiner fristlosen Entlassung Ende Juni 2020 offenbar nicht wirklich bestrebt, eine Arbeitsstelle anzutreten. Vielmehr setzte er einzig auf die vage Hoffnung, dass sich eine - 24 - australische Firma in der Schweiz niederlassen und ihn beschäftigen würde (act. 61), wobei es jedoch nicht zu einem Arbeitsvertrag kam.