Mithin besteht kein Anlass, im Sinne von Art. 77f VZAE von den in Art. 77e Abs. 1 VZAE festgehaltenen Anforderungen an die wirtschaftliche Integration abzuweichen. Da er diese Anforderungen klarerweise nicht erfüllt (siehe oben), steht fest, dass beim Beschwerdeführer der Rückstufungsgrund der Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG gegeben ist. - 23 - 5.4. Nachdem beim Beschwerdeführer ein Rückstufungsgrund gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegt, erweist sich der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) als begründet.