Im Übrigen ist nicht massgeblich, inwieweit der negative IV-Entscheid beim Sozialamt auf Kritik gestossen ist, zumal dieses einerseits ein Eigeninteresse an der Loslösung von der Sozialhilfe hatte und andererseits nicht Fachbehörde für die medizinische Beurteilung ist. Schliesslich besteht unter den genannten Umständen auch keine Veranlassung, zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben oder weitere Arztberichte beizuziehen (vgl. dazu auch hinten Erw. 8).