In psychiatrischer Hinsicht wurde eine auch retrospektiv nicht invalidisierende rezidivierende depressive Störung mit damals leichter bis mittelgradiger Episode festgestellt (MI-act. 171 ff., insb. 184). Diese sozialversicherungsgerichtliche Beurteilung steht teilweise im Widerspruch mit dem Bericht eines früheren Psychiaters des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2019, welcher dem Beschwerdeführer neben Depressionen auch eine Persönlichkeitsstörung attestierte und eine schizophrene Erkrankung in Betracht zog, den Beschwerdeführer zuletzt aber ebenfalls für diverse leichtere Tätigkeiten als arbeitsfähig betrachtete und eine IV-Berentung als kontraindiziert