Das Versicherungsgericht ging in seinem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 15. Oktober 2018 von einer 100%igen Erwerbs- und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seinem angestammten Tätigkeitsbereich aus. Als unzumutbar wurden lediglich schwere körperliche Tätigkeiten und repetitive Belastungen des (operierten) linken Ellbogens erachtet. In psychiatrischer Hinsicht wurde eine auch retrospektiv nicht invalidisierende rezidivierende depressive Störung mit damals leichter bis mittelgradiger Episode festgestellt (MI-act. 171 ff., insb. 184).