Dass der Beschwerdeführer am 29. Juli 2022 einen Arbeitsvertrag abschliessen konnte (act. 273 ff.), ist zwar erfreulich, bedeutet jedoch nicht, dass er nun das Integrationskriterium von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG (Teilnahme am Wirtschaftsleben) erfüllen würde. Dies, zumal er keinerlei Konstanz als Erwerbstätiger aufweist und somit nicht davon auszugehen ist, dass er die Lebenshaltungskosten für sich und seine Familie nachhaltig durch Einkommen decken wird (vgl. Art. 77e Abs. 1 VZAE). - 21 -