Was die mit Einreichung der Beschwerde am 23. September 2020 geltend gemachte Arbeitsstelle bei der D. AG angeht, bezüglich derer der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorbrachte, dieser sei seit März angestellt und in ungekündigtem Arbeitsverhältnis (act. 19 f.), ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer, wohl ohne dies seinem Rechtsvertreter mitzuteilen, bereits am 8. bzw. 17. Juni 2020 zunächst mit sofortiger Freistellung gekündigt und er hernach fristlos entlassen wurde (act. 61 und 226). Weitere Bemühungen, eine Anstellung zu finden, blieben jedenfalls bis Ende Juli 2022, erfolglos. Dass der Beschwerdeführer am 29. Juli 2022 einen Arbeitsvertrag abschliessen konnte (act.