Hierauf wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, darzulegen, mit welchen Mitteln er und seine Familie seit November 2020 den Lebensunterhalt bestreiten. Mit Eingabe vom 17. August 2022 teilte dieser mit, er habe per 1. Oktober 2020 von seiner Schwägerin ein Darlehen über Fr. 42'000.00 erhalten, welches in monatlichen Teilraten von Fr. 4'000.00 ausbezahlt werde. Zudem habe er von einem potentiellen künftigen Arbeitgeber im Juli und September 2021 und April 2022 drei Darlehen über insgesamt € 25'000.00 erhalten. Darüber hinaus erhalte er Kinderzulagen in der Höhe von monatlich Fr. 800.00.