5.3.3. Der Beschwerdeführer bezog mit seiner Familie jahrelang Sozialhilfe. Gemäss Kontoauszug der Sozialen Dienste Z. vom 21. Februar 2022 beliefen sich die an die Familie des Beschwerdeführers von Mai 2008 bis Oktober 2020 ausgerichteten Fürsorgegelder auf über Fr. 500'000.00 (act. 68–221). Da die letzten Auszahlungen im Oktober 2020 erfolgten (act. 220), wurden die Sozialen Dienste Z. telefonisch angefragt, ob der Beschwerdeführer und seine Familie nach wie vor keine Sozialhilfe mehr beziehen, was diese bestätigten. Hierauf wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, darzulegen, mit welchen Mitteln er und seine Familie seit November 2020 den Lebensunterhalt bestreiten.