von Art. 66a StGB verurteilt, jedoch wegen eines Härtefalls nicht des Landes verwiesen wurde (Art. 66a Abs. 2 StGB), nicht aufgrund seiner Delinquenz zurückstufen. Dem Betreffenden müsste die Niederlassungsbewilligung belassen werden. Gegenüber einem niederlassungsberechtigten Straftäter aber, der wegen eines minderschweren Delikts verurteilt wurde, anlässlich dessen das Strafgericht erst gar keine Landesverweisung erwogen hat, könnte das Migrationsamt eine Rückstufung verfügen, mithin die Niederlassungsbewilligung durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzen (zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. II/4.1.3, bestätigt durch BGE 148 II 1, Erw.