63 Abs. 2 AIG geht indessen keine Aufenthaltsbeendigung einher. Die Massnahme betrifft einzig den migrationsrechtlichen Status der betroffenen ausländischen Person. Mit anderen Worten: Verfügt das Migrationsamt aufgrund der Straffälligkeit einer niederlassungsberechtigten Person deren Rückstufung, nachdem zuvor das Strafgericht von einer Landesverweisung abgesehen hat, so liegt darin angesichts der Rechtsfolgen der migrationsrechtlichen Massnahme kein Zurückkommen auf den strafgerichtlichen Entscheid, mit welchem dem oder der Betroffenen der weitere Verbleib in der Schweiz gestattet wurde.