4. Vorliegend hält die Vorinstanz im Einspracheentscheid fest, die Sektion sei offensichtlich davon ausgegangen, dass ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung nicht verhältnismässig wäre, was nicht zu beanstanden sei (act. 4). Der Beschwerdeführer hat dem mit seiner Beschwerde nicht widersprochen. Damit ist vorliegend unstrittig und mit den Parteien davon auszugehen, dass ein Widerruf mit Wegweisung gegenüber dem Beschwerdeführer derzeit (noch) unverhältnismässig und folglich unzulässig wäre. Die Vorinstanzen haben somit zu Recht eine Rückstufung des Beschwerdeführers gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG geprüft. - 16 -