Erweist sich eine Rückstufung als begründet aber unverhältnismässig, ist der oder die Betroffene unter Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung aus der Schweiz sowie unter Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung mit ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu verwarnen, sofern sich dies als verhältnismässig erweist. c) Erweist sich eine Rückstufung als unbegründet, ist der oder die Betroffene unter Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz zu verwarnen, sofern sich dies als verhältnismässig erweist.