96 Abs. 2 AIG a maiore ad minus), zumal mit der Rückstufung die Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt wird. Erweist sich derweil auch eine Rückstufung als zwar begründet aber unverhältnismässig, kann die betroffene niederlassungsberechtigte Person sowohl unter Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung aus der Schweiz als auch unter Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung mit ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verwarnt werden (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 96 Abs. 2 AIG und Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 Abs. 2 AIG).