Da die Androhung von Widerruf und Wegweisung weder den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung noch die Anwesenheitsberechtigung der betroffenen Person in der Schweiz unmittelbar beschlägt, steht eine entsprechende Verwarnung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 96 Abs. 2 AIG der gleichzeitigen Verfügung einer Rückstufung gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AIG nicht im Wege. Das Migrationsamt kann folglich beide Massnahmen nebeneinander aussprechen. In diesem Fall ist mit der Verwarnung der Widerruf der zu erteilenden Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz anzudrohen (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 96 Abs. 2 AIG