96 Abs. 2 AIG). Ebenso kann eine niederlassungsberechtigte Person unter Androhung des Widerrufs der der Niederlassungsbewilligung und der ersatzweisen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verwarnt werden, wenn ein Rückstufungsgrund vorliegt, sich die Rückstufung - 14 - aber als unverhältnismässig erweist (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 Abs. 2 AIG). Eine Verwarnung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AIG muss im konkreten Einzelfall ihrerseits vor dem Gebot der Verhältnismässigkeit standhalten, andernfalls ist auch sie unzulässig.