II/6, und WBE.2014.276 vom 29. Januar 2015, Erw. II/6). Auch in diesem Fall erfolgt die Rückstufung nicht als mildere Massnahme anstelle eines zulässigen Widerrufs mit Wegweisung – sondern vielmehr als schärfstmögliche Massnahme infolge völkerrechtlicher Unzulässigkeit der Wegweisung (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. II/2.4.2).