SR 0.142.112.681) verfügen. Solchen Personen ist gemäss ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen, wenn sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA mit Wegweisung nach nationalem Recht als zulässig erweist, die Wegweisung jedoch vor dem Freizügigkeitsabkommen nicht standhält (Art. 5 Anhang I FZA; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2018.295 vom 26. März 2019, Erw. II/2.3, WBE.2015.69 vom 7. August 2015, Erw. II/6, und WBE.2014.276 vom 29. Januar 2015, Erw.