Davon abzugrenzen ist die besondere Situation niederlassungsberechtigter ausländischer Personen, welche über ein Anwesenheitsrecht gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) verfügen.