Ist im konkreten Einzelfall der Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung zulässig, kann der oder die Betroffene demnach nicht geltend machen, die ebenfalls zulässige Rückstufung genüge und sei als mildere Massnahme anstelle des Widerrufs mit Wegweisung auszusprechen. Die Rückstufung fällt damit von vornherein ausser Betracht, wo ein Bewilligungsentzug samt Wegweisung zulässig (weil sowohl begründet als auch verhältnismässig) ist. Der Widerruf mit Wegweisung geht in diesem Sinne der Rückstufung vor (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_782/2019 vom 10. Februar 2020, Erw. 3.3.4; SEM, Weisungen AIG, Ziff. 8.3.3.2; zum - 13 -