3.4.2. Ein Teil der Lehre geht offenbar davon aus, dass in Fällen, in denen sich ein Widerruf mit Wegweisung als zulässig erweist, neu stattdessen auch bloss eine Rückstufung ausgesprochen werden kann (MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 23 zu Art. 63). Dies würde bedeuten, dass es sich bei der Rückstufung um eine mildere Alternativmassnahme zum Widerruf mit Wegweisung handelt. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ist dem jedoch nicht so.