Ist derweil der Widerrufsgrund der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (Art. 63 Abs. 1 lit. d AIG) erfüllt, wird das der Nichtigerklärung zugrundeliegende Verhalten jeweils auch den Rückstufungsgrund der Nichtbeachtung der öffentlichen Ordnung (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG) erfüllen. Gleiches gilt für ein Verhalten, welches den Widerrufsgrund der Falschangabe oder des Verschweigens wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG) oder den Widerrufsgrund der versuchten Erschleichung des Schweizer Bürgerrechts (Art. 63 Abs. 1 lit. d AIG) erfüllt.