Daraus erhellt, dass es sich bei der Rückstufung um eine eigenständige migrationsrechtliche Massnahme handelt, deren Begründetheit sich im Einzelfall unabhängig davon bestimmt, ob zugleich auch ein Widerruf mit Wegweisung begründet ist oder nicht (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 2.4). Mit anderen Worten können gegenüber einer niederlassungsberechtigten ausländischen Person gleichzeitig ein Widerruf mit Wegweisung und eine Rückstufung begründet sein, wenn die betroffene Person durch ihr Verhalten sowohl einen Widerrufsgrund als auch einen Rückstufungsgrund erfüllt.