Ein Rückstufungsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG liegt demnach grundsätzlich dann vor, wenn sich erweist, dass die betroffene Person eine oder mehrere der genannten Anforderungen nicht bzw. nicht mehr erfüllt (präzisierend BGE 148 II 1, Erw. 5; dazu hinten Erw. 5.2.2; zu den einzelnen Integrationskriterien siehe Art. 77a und 77c–77f VZAE; vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.401 vom 27. Juni 2022, Erw. II/5.2.2).