- Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), - 10 - - Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), - Sprachkompetenzen (lit. c; vgl. auch Art. 58a Abs. 2 AIG) und - Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d; vgl. auch Art. 58a Abs. 2 AIG).