- sie oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (lit. a [i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG]), - sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Art. 59–61 oder 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) angeordnet wurde (lit. a [i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG]; zum Vorbehalt von Art. 63 Abs. 3 AIG siehe hinten Erw.