3.2. Vorab ist zu klären, in welchem Verhältnis die neu eingeführte migrationsrechtliche Massnahme der Rückstufung (Art. 63 Abs. 2 AIG) zum Widerruf mit Wegweisung (Art. 63 Abs. 1 AIG) steht. Beim nachfolgenden Vergleich der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen wird der Übersichtlichkeit halber von Rückstufungsgründen (für eine Rückstufung gem. Art. 63 Abs. 2 AIG) und von Widerrufsgründen (für einen Widerruf mit Wegweisung gem. Art. 63 Abs. 1 AIG) gesprochen, obgleich auch die Rückstufung den Widerruf der Niederlassungsbewilligung beinhaltet. Gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG erfüllt eine niederlassungsberechtigte ausländische Person einen Widerrufsgrund, wenn: