Dem familiär vorbelasteten Beschwerdeführer sei von seinem früheren Psychiater eine Persönlichkeitsstörung mit wiederkehrenden leicht bis mittelschwer gefärbten Störungen und als Differenzialdiagnose auch eine mögliche Schizophrenie attestiert worden, was seine Integrationsfähigkeit eingeschränkt habe. Inzwischen habe sich sein psychischer Zustand jedoch stabilisiert, weshalb ihm im März 2020 die Reintegration auf dem ersten Arbeitsmarkt aus eigener Kraft gelungen sei. Bereits im IV- Verfahren habe sich der Beschwerdeführer primär um Wiedereingliederungsmassnahmen bemüht und nur eventualiter bzw. für die Dauer der Umschulung um eine IV-Rente ersucht. Weiter beanstandet er die Beurtei-