Aufgrund der Dauer seines im März 2020 angetretenen Vollzeitpensums und der bestandenen Probezeit müsse bei einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände von einer nachhaltigen Loslösung von der Sozialhilfe ausgegangen werden. Dem familiär vorbelasteten Beschwerdeführer sei von seinem früheren Psychiater eine Persönlichkeitsstörung mit wiederkehrenden leicht bis mittelschwer gefärbten Störungen und als Differenzialdiagnose auch eine mögliche Schizophrenie attestiert worden, was seine Integrationsfähigkeit eingeschränkt habe.