seien mehrfach betrieben worden und über die offenen Verlustscheinforderungen lägen zu wenig Informationen vor, um auf ein mutwilliges Verhalten des Beschwerdeführers zu schliessen. Sodann werde dem Beschwerdeführer zu Unrecht vorgeworfen, sich gegen einzelne als unverhältnismässig empfundene Weisungen der Sozialen Dienste seiner Wohnsitzgemeinde auf dem Rechtsweg gewehrt zu haben. Aufgrund der Dauer seines im März 2020 angetretenen Vollzeitpensums und der bestandenen Probezeit müsse bei einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände von einer nachhaltigen Loslösung von der Sozialhilfe ausgegangen werden.