Weiter habe er seine Mitwirkungspflichten gegenüber der Arbeitslosenkasse und der Sozialhilfebehörde wiederholt verletzt und sich statt der Teilnahme an einem Arbeitsprogramm und der Suche nach Arbeit auf dem Rechtsweg gegen entsprechende Weisungen gewehrt. Aufgrund der langjährigen Arbeitslosigkeit und Sozialhilfeabhängigkeit sowie der erst im März 2020 unter dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs aufgenommenen Arbeitstätigkeit bei der D. AG könne (noch) nicht von einer massgeblichen Teilnahme am Wirtschaftsleben ausgegangen werden und müsse dem Beschwerdeführer trotz der per Ende März 2020 erfolgten Loslösung von der Sozialhilfe nach wie vor eine negative Prognose gestellt werden.