2. 2.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid zusammengefasst fest, dass die Niederlassungsbewilligung bei Nichterfüllung der gesetzlichen Integrationskriterien widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden könne. Der Beschwerdeführer habe sowohl aufgrund seiner früheren Tätigkeit als faktischer Geschäftsführer der C. AG als auch als Privatperson in vorwerfbarer Weise diverse Betreibungsverfahren gegen sich erwirkt, womit er mutwillig und in schwerwiegender Weise seinen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei und einen Rückstufungsgrund gesetzt habe.