Das MIKA gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 das rechtliche Gehör betreffend den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung bei gleichzeitiger Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung, MI-act. 110 f.). Da dieses Schreiben nach der erwähnten Gesetzesrevision zugestellt wurde, finden auf das vorliegende Verfahren die neuen Bestimmungen des AIG samt den zugleich revidierten Bestimmungen der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) Anwendung (Art. 126 Abs. 1 -7-