Da dem durch den Beschwerdeführer eingereichten Auszug aus seinem Sozialhilfekonto vom 21. Februar 2022 zu entnehmen war, dass dieser und seine Familie seit Ende 2020 keine Sozialhilfe mehr beanspruchten und die Sozialen Dienste Z. auf telefonische Rückfrage hin am 13. Juli 2022 bestätigt hatten, dass nach wie vor keine Sozialhilfe mehr bezogen werde, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, darzulegen, mit welchen Mitteln er und seine Familie seit November 2020 den Lebensunterhalt bestritten hatten und bestreiten. Mit Eingabe vom 17. August 2022 liess der Beschwerdeführer mitteilen, seine Schwägerin habe ihm bzw. der Familie am