61 und 246) und von der E. am 8. Juli 2021 und 15. September 2021 je ein zinsloses Darlehen in der Höhe von € 5'000.00 erhalten habe (act. 61 und 232 ff.); - die Familie des Beschwerdeführers gemäss Kontojournal der Sozialen Dienste Z., datierend vom 21. Februar 2022, von 2008 bis Oktober 2020 Unterstützungsleistungen von über Fr. 500'000.00 erhalten habe (act. 221) und - er im Februar 2022 für knapp zehn Tage habe hospitalisiert werden müssen (act. 230 ff.). -5-