Am 8. Dezember 2021 wies der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer unter anderem an, einen aktuellen Betreibungsregisterauszug inkl. Verlustscheinregister, einen aktuellen Klientenkontoauszug bezüglich Sozialhilfebezug der Sozialen Dienste seiner Wohnsitzgemeinde, seine Steuererklärung für das Jahr 2020 sowie sämtliche Lohnabrechnungen seit März 2020 einzureichen. Zudem wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, allfällige Sachverhaltsergänzungen vorzubringen und gegebenenfalls zu belegen (act. 47 f.).