3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Ein mit Instruktionsverfügung vom 24. September 2020 auferlegter Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 30 ff.). Am 14. Oktober 2020 reichte die Vorinstanz ihre Akten ein, hielt an ihren Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 36). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 15. Oktober 2020 zugestellt. Es wurde kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet (act. 37 f.).