C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. September 2020 liess der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 12 ff.): 1. Ziff. 1 und 3 des Einspracheentscheids vom 21. August 2020 seien aufzuheben, und es sei auf einen Widerruf (Rückstufung) der Niederlassungsbewilligung zu verzichten. 2. Eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, auf einen Widerruf (Rückstufung) der Niederlassungsbewilligung zu verzichten und den Beschwerdeführer zu verwarnen. -4-